gefährliche Orte

Gefährliche Orte:

2005 verankerte der damalige CDU-Senat „Gefahrengebiete“ im Hamburger Polizeigesetz.
Die Polizei durfte in diesen ausgewiesenen Gefahrengebieten dann aufgrund von „Lageerkenntnissen“, wie es hieß, ohne konkreten Anfangsverdacht Ausweiskontrollen durchführen, in Taschen gucken, Platzverweise aussprechen und Personen in Gewahrsam nehmen.
Ende 2014 und Anfang 2015 sind weite Teile von St. Pauli und des Schanzenviertels zu Gefahrengebieten erklärt worden. Das hieß: hier durfte nun flächendeckend anlass- und verdachtsunabhängig kontrolliert werden. Diese Regelung der polizeilichen Sonderrechtszonen wurde deswegen im Mai 2015 vom Oberverwaltungsgericht für unverhältnismäßig und verfassungswidrig erklärt.
Daraufhin nannte der rot-grüne Senat die „Gefahrengebiete“ in „gefährliche Orte“ um – wirklich geändert hat sich dadurch aber nichts. Der entscheidende Unterschied zur bisherigen Regelung: Es darf nicht mehr flächendeckend kontrolliert werden, aus „Gebiet“ wurde „Ort“. Und die Beamten dürfen zb eine Taschendurchsuchung nicht mehr einfach so durchführen, sondern nur, wenn sie „auf die Person bezogene tatsächliche Anhaltspunkte“ hat. Damit bleibt allerdings auch die neue Regelung sehr schwammig und ist somit dehnbar auslegbar. Geändert hat sich also offensichtlich nur der Name.